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   VG Cottbus, 17.05.2021 - 3 L 174/21   

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https://dejure.org/2021,14229
VG Cottbus, 17.05.2021 - 3 L 174/21 (https://dejure.org/2021,14229)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17.05.2021 - 3 L 174/21 (https://dejure.org/2021,14229)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17. Mai 2021 - 3 L 174/21 (https://dejure.org/2021,14229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • brandenburg.de (Kurzinformation)

    Maisverbot zum Schutz des Luftverkehrs bestätigt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.09.2017 - 3 C 4.16

    Absicht; Angriff auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Beschuss von

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2021 - 3 L 174/21
    Unter diesem Blickwinkel ist es vorbehaltlich einer speziellen gesetzlichen Regelung unerheblich, welche im Luftraum vorhandenen Gegenstände einen sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen ausschließen (zu allem: BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 3 C 4/16 - Rn. 11 ff., zitiert nach juris).

    Je gewichtiger die drohende Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017, a.a.O.).

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 14. September 2017, a.a.O.) bereits betont, dass in Bezug auf die Gefahr für ein Zivilflugzeug (hier Beschuss in einem Kriegs- oder Krisengebiet) keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen.

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2021 - 3 L 174/21
    Je gewichtiger die drohende Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017, a.a.O.).

    Wegen der Bedeutung des Schadens, der eintreten würde, wenn sich diese Gefahr verwirklichte, wird in solchen Situationen nicht zuletzt mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht für Leib und Leben (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 m.w.N.) bereits dann eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit und die für § 29 Abs. 1 LuftG erforderliche Gefahr zu bejahen sein, wenn diese (hier ein Angriff) nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (so auch Giemulla, in: Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 1.3, § 3 LuftSiG, Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.06.2014 - 4 C 3.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Atomanlage; kerntechnische Anlage;

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2021 - 3 L 174/21
    Zu den betriebsbedingten Gefahren gehören solche für die öffentliche Sicherheit durch unfallbedingte, auf technisches oder menschliches Versagen zurückzuführende Flugzeugabstürze (BVerwGE 150, 114 Rn. 15).

    Eine Gefahr liegt danach vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Zustand oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für das Schutzgut führt (vgl. BVerwGE 150, 114 Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - 10 S 6.18

    Beseitigung eines Pferdeunterstands im Außenbereich; landwirtschaftlicher

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2021 - 3 L 174/21
    Die auf Seite 8 der Verfügung enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 - juris Rn. 6).

    Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 09.04.2020 - 3 L 350/20

    Keine Ausnahme vom Versammlungsverbot nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2021 - 3 L 174/21
    Nach der Expertise des Diplom-Ingenieurs K... "Bewertung der Flugsicherheitsrelevanz ausgesuchter Vogelarten und Diskussion vorgesehener Biotopmanagementmaßnahmen" vom 21. Juni 2016 (Bl. 325 ff. d. GA 3 L 350/20) sind für den Bereich "K... " hohe Individuenzahlen der Arten Kranich, Bläsgans, Graugans und Saatgans in unmittelbarer Nähe zum Flughafen festgestellt worden.

    So führte D... in seinem Fachgutachten "Biotopmanagementmaßnahmen zur indirekten Vogelschlagverhütung im Bereich der Start- und Landebahn Süd am Flughafen B... " vom 7. Oktober 2014 (Bl. 359 ff. d. GA 3 L 350/20) aus, dass der Einfluss der landwirtschaftlichen Nutzung auf Gänse und deren Wechselwirkung oft mit negativen Effekten für den wirtschaftlichen Ertrag bei gleichzeitiger teilweise deutlich positiver Wirkung auf Populationsebene beschrieben wurde.

  • BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82

    Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2021 - 3 L 174/21
    Zutreffend verweist die Beigeladene darauf, dass die Regelung in § 29 Abs. 1 LuftVG auch erlaubt, Maßnahmen gegen nicht als "Störer" verantwortliche Personen zu richten, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Schutzgüter des § 29 LuftVG auf andere Weise nicht abgewendet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Oktober 1985 - 4 C 76/82 - Rn. 26, zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 08.06.2021 - 3 B 181/21

    Keine Inzidenzprüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten bei § 60b AufenthG;

    Az.: 3 B 181/21 3 L 174/21.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. März 2021 - 3 L 174/21 - wird zurückgewiesen.

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